Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
von New Media Support (im folgenden NMS)
1. Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen von NMS gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und den sonstigen Geschäftsverkehr mit NMS. Abweichende Geschäfts- und Lieferbedingungen eines Vertragspartners werden nicht anerkannt und gelten als zurückgewiesen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
2. Angebote / Preisänderungen
Angebote der NMS sind verbindlich für die Dauer von 14 Tagen seit Zugang des Angebotes. Die Annahme eines Angebotes nach Ablauf dieser Vierzehntagesfrist können zurückgewiesen werden und gelten im Zweifel als neues Angebot gegenüber NMS. Ist der Vertragspartner von NMS Kaufmann bestimmt sich der Inhalt des Vertrages in jedem falle nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von NMS, es sei denn dieser wird unverzüglich widersprochen. Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen von NMS, die länger als einen Monat nach Vertragsabschluss erfolgen, ist NMS berechtigt, eine angemessene Preisanpassung zu verlangen, wenn sich in der Zwischenzeit Herstellungs-, Bezugs-, Rohstoff-, Lohn- oder sonstige Kosten erhöht haben. Können sich die Vertragsparteien auf eine Preisanpassung nicht verständigen, ist jede Seite unter wechselseitigem Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.
3. Zahlungsbedingungen / Verzug
Zahlungen an NMS sind fällig spätestens zehn Tage nach Zugang der Rechnung. Kleinaufträge bis 300,-€, Reparatur-, Wartungs- und Mietrechnungen sind zahlbar sofort rein netto. Schecks und Wechsel jeder Art werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Diskont-, Bank- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners von NMS. Teillieferungen berechtigen den Vertragspartner der NMS nicht, fällig gestellte Zahlungen bis zur vollständigen Lieferung zurückzubehalten; im Zweifel ist dieser vorausleistungspflichtig. Eine Aufrechnung gegenüber Zahlungsansprüchen von NMS ist nur möglich mit von NMS ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig titulierten Forderungen.
4. Lieferzeit / Teillieferung
Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind Lieferzeitangaben von NMS unverbindlich. Teillieferungen durch NMS sind zulässig.
5. Eigentumsvorbehalt / Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen von NMS ist der Geschäftssitz von NMS. Auslieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Lieferungen von NMS bleiben bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich Nebenforderungen Eigentum von NMS. Die Weiterveräußerung oder sonstige Belastung, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware, ist in Ermangelung einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung unzulässig. Etwaige Beeinträchtigungen der Rechts von NMS, insbesondere Pfändungen, sind NMS umgehend schriftlich und vorab telefonisch anzuzeigen; dabei sind die zur Wahrung der Rechte von NMS notwendigen Auskünfte zu erteilen. Bei Lieferung an Wiederverkäufer veräußert NMS die Ware unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Der Wiederverkäufer ist berechtigt, die Waren im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern, allerdings nur an Endverbraucher. Vor einer Weiterveräußerung hat der Wiederverkäufer die Pflicht, sich über die Bonität des Abnehmers zu informieren; bei begründeten Zweifeln an der Liquidität des Abnehmers hat eine Weiterveräußerung zu unterbleiben. Der Wiederverkäufer tritt mit Übergabe der Ware an ihn sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung an den Abnehmer erwachsen, einschließlich etwaiger Nebenforderungen und -rechte im voraus ab. Der Wiederverkäufer ist ermächtigt und verpflichtet, die Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzuziehen und sofort an NMS abzuführen. Der Wiederverkäufer hat die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern; er tritt schon jetzt etwaige sich hieraus ergebende Ersatzansprüche an NMS ab. NMS ist jederzeit berechtigt,
die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die Abtretung offenzulegen. Befindet sich der Wiederverkäufer gegenüber NMS in Verzug, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung hinsichtlich aller gelieferten Waren und Leistungen. Der bei dem Wiederverkäufer noch vorhandene Warenbestand ist auf Verlangen an NMS herauszugeben.
6. Gewährleistung / Schadensersatz
Bei berechtigten Mängelrügen hat NMS zunächst das Recht zur mehrmaligen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlagen Nachbesserungsversuche endgültig fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur, wenn NMS Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Natürlicher Verschleiß, Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung oder/und Bedienung durch den Kunden oder Dritte, die Verwendung falschen Zubehörs sowie Schäden durch Veränderung oder/und Verarbeitung sowie im Falle der Reparatur durch nicht von NMS autorisierte Stellen gehen in jedem Falle zu Lasten des Kunden. Statt der Nachlieferung oder Ersatzlieferung kann NMS eigene Gewährleistungsansprüche gegen Lieferer oder/und Hersteller an den Kunden abtreten. Mängelrügen sind unverzüglich und schriftlich gegenüber NMS vorzubringen. Der Kunde hat die Ware direkt bei Erhalt auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Im kaufmännischen Verkehr bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt.
7. Standard-Software
Bei Lieferung von Standard-Software durch NMS erwirbt der Besteller hieran ein einfaches, nicht aber ein ausschließliches Nutzungsrecht. Dasselbe gilt, wenn die Software zusammen mit Hardware geliefert wird. Jede isolierte Weiterverwendung oder/und Vervielfältigung ist unzulässig, die Software darf nur für die dafür gelieferte Büromaschine eingesetzt werden und nur mit dieser zusammen im Rahmen des normalen Geschäftsganges weiterveräußert werden. Soweit die Lieferung in Standart-Software besteht, gelten die lizenzrechtlichen Bestimmungen des Herstellers, die von dem Kunden von NMS zu beachten sind; die von NMS eingeräumten Nutzungsrechte reichen insoweit in keinem Fall weiter, als es die Herstellerlizenz erlaubt. Auf Verlangen von NMS ist der Besteller zur jederzeitigen Auskunftserteilung über die Art der Verwendung der Software verpflichtet. Jede Weiterveräußerung ist unaufgefordert anzuzeigen. In beiden Fällen ist die Richtigkeit der erteilten Auskünfte in geeigneter Weise zu belegen, ggf. glaubhaft zu machen, § 294 ZPO. Verstößt der Besteller gegen die vorgenannten Verpflichtungen ist er NMS gegenüber zum Schadensersatz in Höhe des erzielten Weiterveräußerungspreises, mindestens jedoch in Höhe des Erwerbspreises, verpflichtet. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche durch NMS wird hierdurch nicht berührt.
8. Spezial-Software / Programmentwicklungen
An Spezial-Software und Programmentwicklungen räumt NMS dem Besteller ein einfaches, nicht aber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein. Die Software darf von dem Besteller nur zu dem vertragsgemäß bestimmten Gebrauch benutzt werden, und zwar in jedem Fall ausschließlich für eigene Zwecke. Eine Vervielfältigung der Software ist in jedem Falle untersagt. Eine Weiterveräußerung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von NMS. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe oder/und Überlassung der Quellcodes. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist der Besteller zum Schadensersatz in Höhe des erzielten Veräußerungspreises, mindestens in Höhe des jeweils gültigen Verkaufspreises der NMS im Zeitpunkt der Verletzungshandlung verpflichtet. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt. Etwaige Mängel an Spezialsoftware oder Programmentwicklungen rechtfertigen in keinem Fall die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen im Hinblick auf in diesem Zusammenhang gelieferte Hardware oder/und Standard-Software. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Mängel, die auf von den Programmen erzeugten oder anderweitig eingegebenen Daten beruhen bzw. beruhen können.
9. Reparatur- und Serviceleistungen
Die Leistung wird nach Wahl von NMS am Ort der Aufstellung des Gerätes oder einer von uns autorisierten Werkstatt erbracht. Für unsere Leistungen gilt die jeweils gültige Preisliste. Die in der Preisliste festgelegte Anfahrtspauschale ist in jedem Fall und unabhängig vom Ergebnis zu entrichten. Die für einen Kostenvoranschlag anfallenden Kosten sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, gesondert nach Rechnungslegung zu erstatten. Das selbe gilt für Verpackungs- und Versandkosten. Fehlersuche ist Arbeitszeit. Der zeitliche Aufwand von NMS wird in Rechnung gestellt. Dies gilt auch, wenn eine Fehlerbeseitigung nicht erfolgen kann, soweit dies auf einen Umstand beruht, der von NMS nicht zu vertreten ist. NMS kann insoweit nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Der zeitliche Aufwand ist in jedem Fall zu berechnen, wenn
- der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftritt;
- ein notwendiges Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist;
- der Kunde zu dem vereinbarten Termin nicht anwesend war oder/und keinen Zugang zu den Geräten nicht ermöglicht hat;
- der Auftrag storniert wurde und NMS bereits auf dem Weg zum Kunden war oder/und der Auftrag während der Ausführung storniert wird;
- die Arbeitsbedingungen aus einem von dem Kunden zu vertretenden Umstand nicht einwandfrei gegeben sind.
"Weisen die aufgeführten Arbeiten Mängel auf, die sich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von NMS zurückführen lassen, so ist der Auftraggeber berechtigt, kostenlose Nachbesserung zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn NMS wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden. Für Beschädigungen oder Verlust der instand zu setzenden oder zu überholenden Gegenstände bei Durchführung der Serviceleistungen haftet NMS, sofern diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von NMS beruhen. In diesem Fall leistet NMS nach ihrer Wahl Instandsetzung, Ersatz oder Entschädigung in Geld. Der Ersatzanspruch ist in jedem Fall auf den Zeitwert der Sache begrenzt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Ausgebaute oder/und ersetzte Teile gehen ohne Entschädigung in unser Eigentum über, es sei denn, sie werden dem Kunden belassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, regelmäßig Datensicherung zu betreiben und seine Sicherheitskopien auf dem aktuellen Stand (Tageskopien) zu halten; für Datenverluste oder/und -änderungen übernimmt NMS keine Haftung. Wird der Auftragsgegenstand nicht innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung an den Kunden abgeholt, hat der Kunde ein angemessenes Lagergeld gemäß Rechnungslegung zu zahlen. Nach Ablauf von zwei Monaten entfällt jede Pflicht zu weiteren Aufbewahrung und auch jede Haftung für Beschädigung oder Untergang der Sache. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist darf NMS die Sache zur Deckung eigener Forderungen oder Kosten gegen den Kunden freihändig veräußern, wobei ein etwaiger Mehrerlös dem Kunden zusteht. Ausgebaute Teile sind Sondermüll und im Zweifel von dem Kunden auf dessen Kosten zu entsorgen. Telefonische Beratung ist Arbeitszeit und wird nach der jeweils gültigen Preisliste abgerechnet, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wird. Ein Beratervertrag für fernmündliche Beratung kommt im Zweifel bereits durch Anruf des Kunden bei NMS zustande.
10. Probelieferung / Miete
Zur Erprobung oder sonst wie leihweise gelieferte Gegenstände oder Software sowie mietweise überlassene Waren verbleiben bei dem Kunden auf dessen Gefahr; er ist für die sachgemäße Benutzung und den zufälligen Untergang verantwortlich. Auf Verlangen sind die Waren zu Lasten des Kunden zu versichern.
11. Schulung und Beratung
Bei Schulungen durch NMS werden die Unterrichtsinhalte dem Stand der Technik entsprechend von NMS bestimmt; Einzelheiten werden in einem Schulungsvertrag festgelegt. Ansprüche gegen NMS wegen Beratungsfehlern bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Kunde ist im Zweifel verpflichtet, im Vorfeld einer Beratung umfassend und wahrheitsgetreu Auskunft über Erwerb, Installation oder/und Änderungen an einem Gerät zu erteilen; anderenfalls erlischt jeder Ersatzanspruch. Ein Ersatzanspruch entfällt auch, sofern die Beratung kostenfrei erfolgt. Bleibt ein Kunde oder dessen zu schulendes Personal einer oder mehreren Schulungen fern, so berührt dies den Honoraranspruch von NMS nicht; das Risiko der Verhinderung trägt insoweit der Kunde. Tritt der Kunde vor Durchführung der Beratung oder/und Schulung von dem Vertrag zurück, stehen NMS 10 % der Netto-Vertragssumme, maximal jedoch 2.500,- € als pauschalierter Ersatzanspruch zu. Erfolgt der Rücktritt während der Schulung/Beratung, gilt dies entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass der erbrachte Teil der Leistungen nach den Festlegungen im Vertrag gesondert abgerechnet wird.
12. Service-Verträge / Verträge
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, laufen Service Verträge und andere Verträge zunächst für 1 Jahr. Sie verlängern sich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern sie nicht 3 Monate vor Vertragsende gekündigt werden. Angebote für Service-Verträge sind soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart immer Erweiterungsangebote und nicht Änderungsangebote bestehender Verträge.
13. Gerichtsstand
Gegenüber Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Vertragsparteien, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist der Gerichtsstand das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Berlin, bei Streitwerten über 5.000,- EURO das Landgericht Berlin.
14. Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Wir weisen darauf hin, daß Ihre personenbezogenen Daten per EDV gespeichert werden, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu gewährleisten. Gemäß § 26 I, 43 III BDSG setzen wir Sie hiermit von der Speicherung bzw. Übermittlung der personenbezogenen Daten in Kenntnis.
15. Schlußbestimmung
Sollte einer dieser allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, tritt an deren Stelle diejenige wirksame Regelung, die der wirtschaftlich gewollten Vereinbarung am ehesten entspricht. Die etwaige Unwirksamkeit einer Regelung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.